Warum sind „nachhaltig" und „umweltfreundlich" verboten?
Die Antwort liegt in der EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo-Richtlinie), die am 27. September 2026 in deutsches Recht umgesetzt sein muss. Sie ergänzt die UGP-Richtlinie um eine sogenannte „schwarze Liste" — Anhang I — mit Aussagen, die ohne Ausnahme verboten sind.
Per-se-Verbot Nr. 2 dieser schwarzen Liste lautet: Ein Unternehmen darf keine allgemeinen Umweltaussagen machen, für die es keinen nachgewiesenen Ausnahmeumweltvorteil des Produkts oder des Unternehmens gibt. Konkret gemeint sind Aussagen wie:
- „Nachhaltig" (ohne Bezug und ohne Nachweis)
- „Umweltfreundlich" (als allgemeines Adjektiv)
- „Grün" / „eco" / „öko" (als Produktmerkmal ohne Spezifizierung)
- „Gut für die Umwelt" / „umweltschonend"
- „Klimafreundlich" (ohne Nachweis)
Das Problem dieser Begriffe ist ihre Unspezifität. Sie sagen nichts darüber aus, was genau nachhaltig ist, warum es umweltfreundlich ist oder wer das geprüft hat. Für Verbraucher und Wettbewerber sind sie nicht überprüfbar — und genau das ist der Grund für das Verbot.
„Per se" bedeutet: kein Ermessensspielraum, keine Einzelfallprüfung. Sobald eine der verbotenen Formulierungen auf Ihrer Website steht, liegt ein Verstoß vor — unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen tatsächlich nachhaltig wirtschaftet.
Die vollständige Liste verbotener allgemeiner Umweltbegriffe
Die folgende Tabelle zeigt typische verbotene Formulierungen, die Unternehmen aktuell noch weitverbreitet verwenden:
| Verbotene Formulierung | Warum verboten |
|---|---|
| „Nachhaltiges Unternehmen" | Allgemeine Aussage über das gesamte Unternehmen ohne Nachweis |
| „Nachhaltige Produkte" | Kein spezifisches Merkmal, kein anerkannter Standard |
| „Umweltfreundliche Verpackung" | Kein Bezugspunkt: umweltfreundlicher als was? |
| „Grüne Energie" / „Green Energy" | Ohne anerkanntes Herkunftszertifikat (z.B. Grüner Strom Label) |
| „Ökologisch produziert" | Kein anerkanntes Öko-Siegel (Bio/EU Organic) als Nachweis angegeben |
| „Klimafreundliches Produkt" | Keine Lebenszyklusanalyse, kein anerkannter Standard |
| „100 % natürlich" | „Natürlich" ist keine Umwelteigenschaft im Sinne der Richtlinie |
| „Wir denken grün" | Keinerlei Aussagegehalt, rein werbliche Aussage ohne Substanz |
| „Verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen" | Zu vage, kein messbares Kriterium |
| „Für eine bessere Welt" | Implizite Umweltaussage ohne jeglichen Nachweis |
Das Verbot gilt nicht nur für Fließtext. Auch Bildbeschreibungen (Alt-Attribute), Bildunterschriften, Button-Texte und Metatexte für Suchmaschinen dürfen diese Formulierungen nicht enthalten.
Self-Check-Checkliste: 5 Fragen für Ihre Website
Beantworten Sie diese fünf Fragen für Ihre aktuelle Website. Jedes „Ja" bedeutet ein potenzielles Risiko, das Sie vor September 2026 adressieren sollten.
-
Frage 1: Enthält Ihre Website das Wort „nachhaltig" oder „Nachhaltigkeit" in einem Kontext, für den Sie keine konkrete Nachweisdokumentation besitzen?
Beispiel: „Wir sind ein nachhaltiges Unternehmen" ohne ISO 14001, EMAS oder ähnliches. -
Frage 2: Verwenden Sie Adjektive wie „umweltfreundlich", „klimafreundlich" oder „öko" ohne ein anerkanntes Zertifikat direkt daneben?
Erlaubt wäre: „Umweltfreundlich nach EU Ecolabel (Nr. DE/123/456)". -
Frage 3: Behaupten Sie Klimaneutralität oder CO₂-Neutralität ohne Verweis auf einen anerkannten Standard (Gold Standard, PAS 2060, SBTi)?
„CO₂-neutral" mit Offset-Zertifikaten ohne anerkannten Standard ist nach Per-se-Verbot Nr. 4 unzulässig. -
Frage 4: Zeigen Sie auf Ihrer Website Siegel oder Labels, die Sie selbst erstellt haben oder die von keiner unabhängigen Stelle vergeben werden?
Selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel sind nach Per-se-Verbot Nr. 10 verboten. -
Frage 5: Enthält Ihre Website Zukunftsversprechen wie „bis 2030 klimaneutral" ohne einen verlinkten, konkreten Aktionsplan?
Zukunftsclaims ohne nachprüfbaren Maßnahmenplan verstoßen gegen Per-se-Verbot Nr. 3.
Eine manuelle Suche übersieht leicht vergessene Seiten im Footer oder alte Blogposts. Der EmpCo Website-Scanner durchsucht Ihre gesamte Domain systematisch und gibt Ihnen eine priorisierte Liste aller Fundstellen.
Erlaubte Formulierungen als Alternativen
Das Verbot trifft nur vage Aussagen ohne Substanz. Konkrete, nachgewiesene und spezifische Formulierungen sind weiterhin erlaubt — und oft sogar überzeugender:
| Verboten (ab Sept. 2026) | Erlaubte Alternative |
|---|---|
| „Nachhaltige Produkte" | „Produkte aus 80 % Recyclingmaterial, zertifiziert nach ISO 14001" |
| „Umweltfreundliche Verpackung" | „Verpackung aus 100 % Recyclingkarton, ohne Kunststoffbeschichtung" |
| „Klimafreundlich" | „40 % weniger CO₂ im Vergleich zu 2020 (Basis: Scope-1- und Scope-2-Emissionen)" |
| „Grüner Strom" | „100 % Windkraft, Grüner Strom Label-zertifiziert (Zertifikat-Nr. XY)" |
| „Wir denken grün" | Weglassen oder ersetzen durch: „EMAS-zertifiziert seit 2019 (Reg.-Nr. DE-123)" |
| „CO₂-neutrales Unternehmen" | „CO₂-Reduktion um 55 % seit 2018 (SBTi-Pfad), verbleibende Emissionen kompensiert via Gold Standard" |
Das Muster ist immer gleich: Was genau ist nachhaltig? Wie wurde das gemessen oder zertifiziert? Wer hat es geprüft? Wenn Sie diese drei Fragen beantworten können, ist Ihre Formulierung sehr wahrscheinlich zulässig.
Fazit
„Nachhaltig", „umweltfreundlich" und ähnliche Begriffe sind nicht per se schlecht — aber per Gesetz zu vage, um sie weiterhin unspezifisch zu verwenden. Die EmpCo-Richtlinie zwingt Unternehmen nicht dazu, ihre Nachhaltigkeitskommunikation aufzugeben. Sie zwingt sie dazu, konkret zu werden.
Das ist letztlich eine Chance: Konkrete, nachweisbare Aussagen sind glaubwürdiger als Allgemeinplätze. Unternehmen, die diese Umstellung jetzt vornehmen, verschaffen sich einen Kommunikationsvorteil — während Wettbewerber noch mit vagen Versprechen unterwegs sind.
Der erste Schritt ist herauszufinden, wo auf Ihrer Website diese Begriffe stehen. Die obige Checkliste gibt einen ersten Anhaltspunkt — für eine vollständige Bestandsaufnahme aller Seiten Ihrer Domain empfiehlt sich ein automatischer Scan.
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