EU-Richtlinie 2024/825 — Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Verbote, Fristen und Strafen bis zu 4 % Jahresumsatz — auf Basis des offiziellen Gesetzestexts (Amtsblatt der EU, 13. März 2024)
17. Mai 2026 · 12 Min. Lesezeit
01
Was ist die EU-Richtlinie 2024/825?
Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2024 ändert zwei bestehende EU-Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Richtlinie über Verbraucherrechte (2011/83/EU). Ziel ist der Schutz vor irreführenden Umweltaussagen (Greenwashing) und geplanter Obsoleszenz.
In Kraft getreten: 13. März 2024 (Amtsblatt der EU). Umsetzungsfrist: 27. März 2026. Deutschland (geplant): UWG-Novelle, Inkrafttreten September 2026.
ℹ
Offizielle Quelle
Richtlinie (EU) 2024/825, Amtsblatt der Europäischen Union, L 2024/825, 13. März 2024.
02
Was wird verboten?
Die Richtlinie erweitert die Schwarze Liste unlauterer Geschäftspraktiken (Anhang I der UGP-Richtlinie) um neue Per-se-Verbote. Diese gelten absolut — ohne Einzelfallprüfung:
Umweltbezogene Aussagen ohne anerkannten Nachweis oder behördliche Genehmigung
Aussagen über das gesamte Produkt, die nur einen Teil betreffen
Kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Claims („klimaneutral durch CO₂-Zertifikate")
Nachhaltigkeitssiegel ohne transparente, überprüfbare Grundlage
Vage Allgemeinaussagen ohne substanziellen Beleg: „umweltfreundlich", „grün", „nachhaltig", „natürlich"
⚠
Per-se-Verbote nach Anhang I
Diese Aussagen sind ohne spezifischen Nachweis ab Inkrafttreten automatisch unzulässig — ohne dass ein Gericht den Einzelfall prüfen muss.
Diese Auflistung basiert auf Anhang I der Richtlinie sowie der Auslegungspraxis der EU-Kommission. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
04
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich alle Unternehmen, die in der EU Produkte oder Dienstleistungen vermarkten — unabhängig von Größe oder Branche.
Besonders exponiert: FMCG, Mode & Textil, Energie, Reise, Finanzen.
Alle Kanäle betroffen: Website, Social Media, Werbemittel, Verpackungen, Pressemitteilungen.
05
Welche Strafen drohen?
Art. 21 RL 2024/825 verpflichtet Mitgliedstaaten zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen. Deutschland plant über die UWG-Novelle Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes.
4 %
des Jahresumsatzes — maximales Bußgeld bei grenzüberschreitenden Verstößen
+
Zivilrechtliche Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände — unabhängig von Behördensanktionen
Beispielrechnung: Unternehmen mit 5 Mio. € Umsatz
→ Bis zu 200.000 € Bußgeld für einen einzigen nicht belegbaren Claim.
💡
Transparenz-Hinweis
Die genaue Bußgeldhöhe wird durch die nationale UWG-Novelle festgelegt, die zum Redaktionszeitpunkt noch nicht final verabschiedet ist. Die 4 %-Schwelle orientiert sich an Art. 21 der Richtlinie und vergleichbaren EU-Rechtsakten (DSGVO, DSA).
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Was müssen Unternehmen jetzt tun?
🔍
Bestandsaufnahme
Alle Marketingkanäle auf Umweltaussagen prüfen — Website, Werbemittel, Social Media, Verpackungen, E-Mails.
📋
Nachweise sichern
Für jeden verbleibenden Claim einen wissenschaftlich anerkannten Beleg bereithalten — zugänglich und nachvollziehbar.
✅
Interne Prozesse
Freigabe-Checkliste für neue Marketingmaterialien einführen — vor Veröffentlichung prüfen, nicht danach.
07
Wie hilft der EmpCo Scanner?
Was der EmpCo Scanner leistet — und was nicht
✓ Analysiert Inhalte automatisch auf Begriffe und Aussagen, die nach EU-RL 2024/825 als riskant eingestuft sind
✓ Bewertet Risikolevel (Hoch/Mittel/Niedrig) basierend auf den Verbotskategorien des Anhangs I
✓ Liefert Begründungen auf Basis des Gesetzestexts
✓ Schlägt konkrete Alternativformulierungen vor
✓ Erstellt dokumentierten Report als Grundlage für interne Compliance-Prozesse
✗ Ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall
✗ Bewertet nicht, ob Ihre spezifischen Nachweise ausreichen
✗ Gibt keine Rechtsauskunft
✗ Prüft keine nicht-öffentlichen oder passwortgeschützten Inhalte
ℹ
Einordnung
Der EmpCo Scanner ist ein KI-gestütztes Compliance-Tool zur Ersteinschätzung. Er analysiert Texte und Bilder auf Basis der Verbotskategorien der EU-RL 2024/825. Für rechtssichere Freigaben empfehlen wir ergänzend anwaltliche Beratung.
Ja. Die Richtlinie unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße. Sanktionen werden voraussichtlich verhältnismäßig angewendet — das Risiko besteht aber für jedes Unternehmen.
Ja. Alle kommerziellen Kommunikationskanäle sind erfasst — Instagram, LinkedIn, X und TikTok genauso wie die eigene Website.
Markennamen fallen unter andere Regelungen. Der EmpCo Scanner kennzeichnet solche Fälle als zu prüfen — eine abschließende Bewertung erfordert anwaltliche Einschätzung.
Die EU-Richtlinie gilt seit März 2024. Deutschland muss sie bis 27. März 2026 umsetzen. Die UWG-Novelle ist für September 2026 geplant.
Anhang I definiert Per-se-Verbote, keine abschließende Begriffsliste. Die EU-Kommission hat Guidance-Dokumente veröffentlicht, die riskante Aussagekategorien beschreiben.
Jetzt prüfen, bevor es die Behörden tun.
Kostenlose Risikobewertung — keine Registrierung, sofortiges Ergebnis.