Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie — offiziell Richtlinie (EU) 2024/825 — ist eine EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Die Abkürzung EmpCo steht für „Empowering Consumers" und hat sich im deutschsprachigen Raum als Kurzbezeichnung durchgesetzt.
Der Hintergrund: Eine Studie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 ergab, dass mehr als die Hälfte aller untersuchten Umweltaussagen vage, irreführend oder unbegründet waren. Rund 40 Prozent der Aussagen waren vollständig unbelegt. Die EmpCo-Richtlinie soll diesem Zustand ein Ende setzen.
Im Kern verfolgt die Richtlinie drei Ziele: Unternehmen müssen ihre Umweltbehauptungen wissenschaftlich belegen, irreführende Kommunikationspraktiken stoppen und Verbrauchern bessere Informationen für ihre Kaufentscheidungen geben.
Die EmpCo-Richtlinie ändert zwei bestehende EU-Verbraucherschutzgesetze: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU). Sie schafft also keinen komplett neuen Rechtsrahmen, sondern verschärft bestehende Regeln gezielt.
Zeitplan: Wann tritt was in Kraft?
Der Fahrplan der EmpCo-Richtlinie in Deutschland ist klar — und die Zeit wird knapp:
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 28. Februar 2024 | EU-Richtlinie 2024/825 verabschiedet |
| 27. März 2024 | Richtlinie tritt in Kraft |
| 27. Juni 2024 | BGH-Urteil „Katjes": Werbung mit „klimaneutral" ohne Erläuterung ist irreführend |
| September 2025 | Referentenentwurf der Bundesregierung zur UWG-Änderung |
| 19. Dezember 2025 | Bundestag beschließt Umsetzung im UWG |
| 19. Februar 2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43) |
| 27. September 2026 | Neue Regeln werden verbindlich — keine Übergangsfrist |
Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln — auch für bereits im Markt befindliche Produkte, bestehende Verpackungen und laufende Werbekampagnen. Es gibt keine Schonfrist. Produkte, die nicht konform sind, können ab diesem Tag abgemahnt werden.
Die 4 Per-se-Verbote der schwarzen Liste
Der wichtigste Eingriff der EmpCo-Richtlinie betrifft die sogenannte „schwarze Liste" des UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Geschäftspraktiken auf dieser Liste gelten ausnahmslos als unlauter — ohne dass ein Gericht den Einzelfall prüfen muss. Vier neue Verbote kommen hinzu:
Verbot 1: Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis
Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich", „grün", „nachhaltig", „klimafreundlich", „ökologisch" oder „biologisch abbaubar" sind künftig verboten, wenn sie nicht eindeutig belegt werden können.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann — zum Beispiel durch das EU-Ecolabel, den Blauen Engel oder die höchste Energieeffizienzklasse A. Alternativ kann die Aussage zulässig sein, wenn sie klar und deutlich auf demselben Medium spezifiziert wird.
Verboten: „Unser Strom ist grün und nachhaltig."
Erlaubt: „Unser Strom stammt zu 100% aus Windenergie, zertifiziert durch das Grüner Strom Label."
Verbot 2: Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem
Unzulässig ist künftig jedes Nachhaltigkeitssiegel, das nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht oder nicht von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Das Zertifizierungssystem muss transparent, diskriminierungsfrei zugänglich und unabhängig kontrolliert sein.
Unternehmen haften auch dann, wenn sie ein fremdes Siegel verwenden, das diese Anforderungen nicht erfüllt. Selbst erfundene „Öko-Siegel" oder „Grün-Labels" sind damit Geschichte.
Verbot 3: Kein „Cherry Picking" bei Umweltaussagen
Es ist verboten, einen Eindruck über die Gesamtumweltleistung eines Produkts oder Unternehmens zu vermitteln, wenn die Aussage tatsächlich nur Teilaspekte betrifft. Wer beispielsweise mit „Recycling" wirbt, obwohl nur die Verpackung aus recyceltem Material besteht, verstößt gegen diese Regel.
Verbot 4: Klimaneutralität durch Kompensation
Produktbezogene Aussagen zu Treibhausgasemissionen, die auf reinen Kompensationsmaßnahmen beruhen, sind künftig unzulässig. Aussagen wie „CO₂-neutral" oder „klimaneutral", die allein durch den Kauf von Zertifikaten erreicht werden, sind verboten.
Das Per-se-Verbot für Kompensationsclaims gilt nur für produktbezogene Aussagen. Unternehmensbezogene Werbung für Investitionen in Umweltinitiativen bleibt grundsätzlich möglich — sofern sie nicht irreführend ist und den Anforderungen genügt.
Zukunftsversprechen: Neue Anforderungen
Neben den Per-se-Verboten verschärft die EmpCo-Richtlinie auch die Anforderungen an Zukunftsversprechen. Wer beispielsweise „Klimaneutral bis 2030" ankündigt, muss künftig deutlich mehr liefern:
- Klare, objektive und öffentlich einsehbare Verpflichtungen
- Ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan
- Messbare und zeitgebundene Zwischenziele
- Regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen
Allgemeine Aussagen wie „Bis 2040 erreichen wir Klimaneutralität" ohne einen solchen Plan sind ab September 2026 unzulässig.
Bußgelder und Konsequenzen
Verstöße gegen die EmpCo-Richtlinie können teuer werden:
- Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände
- Einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen
- Bußgelder bis zu 4% des Jahresumsatzes bei Unternehmen über 1,25 Mio. Euro Umsatz
- Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG
- Schadensersatzansprüche von Verbrauchern
Bereits heute ist die Deutsche Umwelthilfe aktiv: Sie hat über 100 Verfahren gegen irreführende Umweltaussagen eingeleitet, mit mehr als 90 erfolgreichen Gerichtsverfahren gegen Werbung mit „klimaneutral". Auch die Wettbewerbszentrale verfolgt Greenwashing-Fälle systematisch.
Oft ist nicht das Bußgeld das größte Problem: Ein öffentlich gewordener Greenwashing-Vorwurf kann das Verbrauchervertrauen langfristig zerstören. Dieser Schaden lässt sich weder beziffern noch reparieren.
Umsetzung in Deutschland: Das neue UWG
Deutschland setzt die EmpCo-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG um. Der Bundestag beschloss die Änderung am 19. Dezember 2025, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. Februar 2026.
Die wichtigsten Änderungen im UWG im Überblick:
- Neue Definition „Umweltaussage" in § 2 UWG — bewusst weit gefasst. Erfasst sind Texte, Bilder, Farben, Symbole und selbst Markennamen.
- Verschärfter Irreführungstatbestand in § 5 UWG — inklusive Zukunftsversprechen ohne Umsetzungsplan.
- Erweiterte schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG — die vier neuen Per-se-Verbote.
- Neue Informationspflichten — über Reparierbarkeit, Haltbarkeit und umweltfreundliche Lieferoptionen.
Der deutsche Entwurf verwendet dabei den breiten Begriff „geschäftliche Handlung" statt der engeren „kommerziellen Kommunikation" der EU-Richtlinie. Die Durchsetzung in Deutschland dürfte damit am strengeren Ende liegen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Weniger als sechs Monate bleiben bis zum 27. September 2026. Folgende Schritte sollten Unternehmen jetzt angehen:
Schritt 1: Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen
Erfassen Sie systematisch alle umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen — auf Ihrer Website, in Werbematerialien, auf Verpackungen, in Social Media, in Geschäftsberichten und in der Kundenkommunikation.
Schritt 2: Rechtliche Klassifizierung
Prüfen Sie jeden Claim gegen die neue UWG-Schwarze Liste. Ist die Aussage per se verboten? Benötigt sie einen Nachweis? Oder ist sie unbedenklich?
Schritt 3: Nachweise aufbauen
Für jede nachweispflichtige Aussage brauchen Sie belastbare Dokumentation. Nutzen Sie anerkannte Methoden wie ISO 14064, ISO 14067 oder das GHG Protocol.
Schritt 4: Aussagen anpassen
Ersetzen Sie vage Claims durch spezifische, belegbare Aussagen. Statt „umweltfreundlich" konkret formulieren: was genau, in welchem Umfang, mit welchem Nachweis.
Mit dem EmpCo Scanner können Sie Ihre Website automatisch auf verbotene Umweltaussagen prüfen lassen — kostenlos für bis zu 3 Seiten, ohne Account und ohne Anwalt. Sie erhalten einen konkreten Report mit Handlungsempfehlungen.
Fazit
Die EmpCo-Richtlinie ist keine theoretische Zukunftsmusik — sie ist beschlossenes Gesetz und tritt am 27. September 2026 in Kraft. Für Unternehmen bedeutet das: Jetzt handeln, nicht abwarten.
Die gute Nachricht: Die EmpCo-Richtlinie verbietet keine Nachhaltigkeitskommunikation. Sie verbietet Lügen. Wer transparent kommuniziert und seine Aussagen belegen kann, hat nichts zu befürchten — und verschafft sich sogar einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, die weiterhin auf vage Versprechen setzen.
Der erste Schritt ist einfach: Prüfen Sie, was auf Ihrer Website steht. Automatisch, kostenlos und ohne Account.
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