Inhalt
1. Was ist das UWG? 2. Warum wird das UWG geändert? 3. Die 4 neuen Verbote auf der schwarzen Liste 4. Neue Definition: Was zählt als Umweltaussage? 5. Verschärfter Irreführungstatbestand § 5 UWG 6. Bußgelder und Strafen: Was droht bei Verstößen? 7. Wer setzt das UWG durch? 8. 5 Schritte zur UWG-Konformität 9. Fazit

Was ist das UWG?

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das zentrale deutsche Instrument zur Regulierung irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken. Es schützt Verbraucher, Mitbewerber und die Allgemeinheit vor unehrlicher Werbung — und ist für jedes Unternehmen relevant, das in Deutschland Produkte oder Dienstleistungen vermarktet.

Das UWG verbietet „unlautere geschäftliche Handlungen". Der Begriff ist bewusst weit gefasst: Er umfasst klassische Werbung ebenso wie Produktbeschreibungen, Verpackungen, Pressemitteilungen, Social-Media-Posts und Website-Inhalte. Wer in seiner Kommunikation irreführende Angaben macht, verstößt gegen das UWG — unabhängig davon, ob dies absichtlich geschieht.

Das Besondere am UWG: Es gibt keine staatliche Aufsichtsbehörde, die von Amts wegen ermittelt. Stattdessen können Mitbewerber, Verbraucherzentralen und anerkannte Verbände direkt klagen oder abmahnen. Das macht das UWG zu einem schnellen und wirksamen Instrument — aber auch zu einem, das jedes Unternehmen im Blick haben muss, nicht nur bei behördlichen Prüfungen.

Warum wird das UWG geändert?

Die UWG-Änderung 2026 ist keine eigenständige Gesetzgebungsinitiative, sondern die Umsetzung einer EU-Vorgabe: Die Richtlinie 2024/825/EU — bekannt als EmpCo-Richtlinie — verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, ihr nationales Wettbewerbsrecht um konkrete Greenwashing-Verbote zu erweitern.

Der Zeitplan in Deutschland war klar:

⚠️ Keine Übergangsfrist

Ab dem 27. September 2026 können Verstöße sofort abgemahnt werden — auch für Werbung, Verpackungen und Website-Inhalte, die bereits vor diesem Datum veröffentlicht wurden. Es gibt keine Schonfrist für bestehende Materialien.

Das Umsetzungsgesetz ändert mehrere Paragrafen des UWG sowie den Anhang zu § 3 Abs. 3 — die sogenannte „schwarze Liste" der per se verbotenen Praktiken. Gleichzeitig wird § 2 UWG um neue Definitionen erweitert und § 5 UWG um einen expliziten Irreführungstatbestand für Zukunftsversprechen ergänzt.

Die 4 neuen Verbote auf der schwarzen Liste

Die schwarze Liste des UWG (Anhang zu § 3 Abs. 3) listet Praktiken auf, die ohne Einzelfallprüfung als unlauter gelten — unabhängig davon, ob Verbraucher tatsächlich getäuscht wurden. Mit der UWG-Änderung 2026 werden vier neue Nummern eingefügt, die explizit auf UWG Greenwashing abzielen.

Verbot Beispiel Neue Nr. im Anhang
Allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis — Aussagen wie „umweltfreundlich", „grün", „nachhaltig", „öko" ohne anerkannte Belege „Unsere nachhaltige Produktlinie für eine grüne Zukunft" Nr. 4a
Nicht anerkannte Nachhaltigkeitskennzeichnung — Selbst erstellte Siegel, Badges oder Icons ohne externe Prüfung durch akkreditierte Stelle Eigenes „Öko-Zertifikat" ohne Prüfstelle; grafischer „100% grün"-Badge Nr. 4b
Cherry Picking — Umweltaussage, die sich nur auf einen Teilaspekt bezieht, aber als Gesamtaussage präsentiert wird „Klimaneutrale Produktion" wenn nur der Strom, nicht aber Transport oder Rohstoffe gemeint sind Nr. 4c
Kompensations-Claim — Behauptung der Klimaneutralität, die ausschließlich auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten (Offsets) basiert, ohne eigene Emissionsreduktion „Klimaneutraler Gastarif durch CO₂-Kompensation" Nr. 4d

Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Rechtslage: Für diese vier Tatbestände ist kein Nachweis einer konkreten Irreführung mehr nötig. Es reicht, dass die Aussage der Beschreibung entspricht — sie ist dann automatisch unlauter. Das bedeutet eine erhebliche Beweislasterleichterung für Kläger.

Neue Definition: Was zählt als Umweltaussage?

§ 2 UWG erhält mit der Novelle eine neue Definition des Begriffs „Umweltaussage". Diese Definition ist bewusst weit gefasst — deutlich weiter als viele Unternehmen erwarten.

Als UWG Umweltaussagen gelten nach der neuen Definition alle Behauptungen, die einen positiven Zusammenhang zwischen einem Produkt, einer Dienstleistung, einer Marke oder einem Unternehmen und der Umwelt herstellen — unabhängig davon, ob dieser Zusammenhang explizit ausgesprochen oder nur impliziert wird.

Das umfasst ausdrücklich:

ℹ️ Deutsches UWG: Breiter als EU-Richtlinie

Das deutsche UWG verwendet den Begriff „geschäftliche Handlung" — breiter als die „kommerzielle Kommunikation" der EU-Richtlinie. Das bedeutet: Auch interne Mitteilungen mit Außenwirkung, Stellenausschreibungen mit Nachhaltigkeitsversprechen und Investor-Relations-Kommunikation können erfasst sein. Die Durchsetzung in Deutschland dürfte am strengeren Ende des europäischen Spektrums liegen.

Besonders relevant: Auch indirekte Umweltaussagen sind erfasst. Wenn ein Produkt in grüner Verpackung mit einem Blatt-Icon und dem Slogan „Natürlich gut" beworben wird, ist das eine Umweltaussage — auch ohne das Wort „nachhaltig" oder „öko" zu verwenden. Die Gesamtwirkung der Kommunikation zählt, nicht nur der Wortlaut.

Verschärfter Irreführungstatbestand § 5 UWG

Neben der erweiterten schwarzen Liste verschärft die Novelle auch den allgemeinen Irreführungstatbestand in § 5 UWG. Zwei Ergänzungen sind für die Praxis besonders relevant.

Zukunftsversprechen ohne Umsetzungsplan

Klimazusagen für die Zukunft — „klimaneutral bis 2030", „100 % erneuerbare Energien bis 2035" — sind nach dem neuen § 5 UWG explizit irreführend, wenn sie nicht durch einen verifizierbaren Umsetzungsplan unterlegt sind. Der Plan muss öffentlich zugänglich sein, messbare Zwischenziele enthalten und durch einen unabhängigen Dritten geprüft werden. Ein Versprechen ohne Plan ist eine Irreführung — unabhängig von der Absicht.

Neue Informationspflichten zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die Novelle führt zusätzlich neue Informationspflichten ein: Wenn ein Unternehmen mit der Langlebigkeit oder Reparierbarkeit eines Produkts wirbt, muss es konkrete und nachprüfbare Angaben machen. Allgemeine Hinweise wie „langlebig" oder „leicht reparierbar" ohne Substanz gelten jetzt als irreführend nach § 5 UWG — unabhängig von der schwarzen Liste.

Bußgelder und Strafen: Was droht bei Verstößen?

Die Konsequenzen eines UWG-Verstoßes sind vielfältig — und können sich schnell auf erhebliche Summen summieren. Greenwashing Bußgeld ist dabei nur eine von mehreren möglichen Folgen.

Konsequenz Wer kann klagen / verhängen Typische Größenordnung
Abmahnung Jeder Mitbewerber, Verbraucherzentrale, Wettbewerbszentrale, DUH Anwaltskosten 1.500–5.000 €, zzgl. Unterlassungsverpflichtung
Einstweilige Verfügung Wie Abmahnung — Gericht entscheidet innerhalb von 24–48h Streitwert 15.000–100.000 €, Gerichts- und Anwaltskosten
Bußgeld Behörden bei systematischen Verstößen Bis zu 4 % des Jahresumsatzes (EU-weiter Durchschnitt)
Gewinnabschöpfung § 10 UWG Verbraucherschutzverbände Gesamter durch den Verstoß erzielter Gewinn
Schadensersatz § 9 UWG Geschädigte Mitbewerber Nachgewiesener Schaden — kann erheblich sein bei Marktverzerrung
📝 Beispiel: Abmahnung wegen klimaneutralem Gastarif

Ein regionaler Wettbewerber mahnt ein Stadtwerk wegen der Formulierung „klimaneutraler Gastarif durch CO₂-Kompensation" ab. Der Verstoß ist ein Per-se-Verbot nach der neuen schwarzen Liste — kein Nachweis einer konkreten Irreführung nötig. Streitwert: 50.000 €. Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten: ca. 8.000–12.000 €. Dazu kommt die Pflicht zur sofortigen Abänderung aller betroffenen Materialien — Website, Printbroschüren, Werbeanzeigen — unter Fristsetzung.

Wer setzt das UWG durch?

Das UWG ist ein zivilrechtliches Instrument — es gibt keine Behörde, die systematisch Greenwashing-Verstöße überwacht und von Amts wegen einschreitet. Die Durchsetzung liegt bei privaten Klägern und anerkannten Verbänden.

Mitbewerber sind die häufigsten Kläger im UWG-Bereich. Wer einen Wettbewerber bei illegalem Greenwashing erwischt, hat ein direktes wirtschaftliches Interesse — und kann ohne behördliche Vorarbeit direkt vor Gericht. Das macht das System schnell und effektiv.

Die Wettbewerbszentrale ist der größte privatrechtliche Verband zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Deutschland. Sie wird von Unternehmen und Verbänden getragen und kann auf Basis von Hinweisen aus der Wirtschaft abmahnen und klagen.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist im Greenwashing-Bereich besonders aktiv und hat bereits über 90 erfolgreiche Verfahren gegen Klimaneutralitätsclaims geführt. Sie agiert auf Basis des UWG und des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und kann ohne vorherige Abmahnung direkt einstweilige Verfügungen beantragen.

Verbraucherzentralen können bei Verstößen gegen verbraucherschützende Normen des UWG ebenfalls klagen — insbesondere seit der Einführung der Verbandsklage.

5 Schritte zur UWG-Konformität

Die folgenden fünf Schritte bilden eine strukturierte Handlungsanleitung für Unternehmen, die ihre Greenwashing-Konformität bis September 2026 sicherstellen wollen. Sie gelten unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.

  1. 1
    Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen. Erfassen Sie systematisch alle Stellen, an denen Ihr Unternehmen Umweltbezüge kommuniziert — Website, Social Media, Printmaterialien, Verpackungen, Produktnamen, Stellenanzeigen, Pressemitteilungen. Die neue weite Definition von „Umweltaussage" schließt auch Bilder, Farben und Symbole ein.
  2. 2
    Klassifizierung nach Risikokategorie. Ordnen Sie jede gefundene Aussage einer Kategorie zu: Per-se-Verbot (schwarze Liste), allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis, spezifische Aussage mit Nachweis, bereits konforme Aussage. Priorisieren Sie die per-se-verbotenen Aussagen — sie müssen sofort entfernt werden.
  3. 3
    Nachweise aufbauen. Für jede Umweltaussage, die Sie weiterhin verwenden wollen, müssen Sie den entsprechenden Nachweis sicherstellen: Zertifikat, Audit-Bericht, Messung, anerkanntes Label. Prüfen Sie, welche Labels für Ihre Branche relevant sind — und ob Ihre bestehenden Zertifizierungen noch gültig sind.
  4. 4
    Texte anpassen. Formulieren Sie alle Umweltaussagen neu: Allgemeine Versprechen ersetzen Sie durch spezifische, belegbare Aussagen. Stellen Sie sicher, dass der Nachweis jeweils auf demselben Medium sichtbar ist — nicht nur nach einem Klick erreichbar. Beziehen Sie das Marketing-Team und nach Möglichkeit Rechtsberatung ein.
  5. 5
    Regelmäßige Prüfung etablieren. Greenwashing-Konformität ist keine einmalige Aufgabe. Richten Sie einen Prozess ein, der neue Inhalte vor Veröffentlichung prüft und bestehende Inhalte regelmäßig auf Aktualität und Rechtmäßigkeit überprüft — insbesondere wenn sich Labels, Zertifikate oder Nachweise ändern.
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Fazit

Die UWG-Änderung 2026 ist kein bürokratischer Formalakt — sie verändert die Spielregeln für Umweltkommunikation in Deutschland grundlegend. Vier neue Per-se-Verbote auf der schwarzen Liste, eine erweiterte Definition von Umweltaussagen, verschärfte Anforderungen an Zukunftsversprechen: Der Handlungsbedarf ist real und die Frist läuft.

September 2026 kommt schnell. Wer jetzt mit der Bestandsaufnahme beginnt, hat ausreichend Zeit für eine strukturierte Überarbeitung. Wer wartet, riskiert abgemahnt zu werden — von einem Wettbewerber, der denselben Artikel gelesen hat.

Der erste Schritt ist eine systematische Prüfung der eigenen Website: Welche Umweltaussagen sind dort, in welcher Form, mit welchem Nachweis? Die Antwort auf diese Frage zeigt den konkreten Handlungsbedarf — und ist die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen.

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