Warum ist Werbung mit klimaneutral verboten?
Die Antwort ist zweigeteilt: Zum einen hat der Bundesgerichtshof mit seinem Grundsatzurteil vom Juni 2024 (BGH, I ZR 98/23 — Katjes) klargestellt, dass Werbung mit dem Begriff „klimaneutral" ohne unmittelbaren, vollständigen Nachweis irreführend ist. Zum anderen verankert die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) dieses Verbot ab dem 27. September 2026 verbindlich in deutschem Recht — über das UWG.
Das BGH-Urteil im Katjes-Fall war wegweisend: Das Gericht entschied, dass die bloße Bewerbung eines Produkts als „klimaneutral" irreführend ist, wenn der Nachweis nicht unmittelbar auf dem gleichen Werbemittel erbracht wird. Ein QR-Code, der auf eine separate Website mit der Erklärung verweist, reicht nicht aus. Der Verbraucher muss die entscheidende Information sofort und ohne zusätzlichen Aufwand erhalten.
Die EmpCo-Richtlinie geht noch weiter: Sie fügt mehrere Aussagen in die sogenannte „schwarze Liste" des UWG ein — also in den Anhang, der Praktiken auflistet, die per se als unlauter gelten, ohne dass es einer Einzelfallprüfung bedarf. Dazu gehören Aussagen, die auf CO₂-Kompensation basieren, ohne dass das Produkt selbst emissionsreduziert wurde, sowie allgemeine Umweltaussagen ohne substanziellen Nachweis.
Die Verbote gelten ab dem Stichtag ohne jede Übergangsfrist. Websites, Produktverpackungen, Werbematerialien und Social-Media-Profile müssen bis dahin überprüft und angepasst sein. Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände können ab diesem Tag abmahnen.
Für die Praxis bedeutet das: Wer heute noch mit „klimaneutral verboten" konfrontiert wird und fragt, warum das gelten soll — der hat die Rechtslage noch nicht vollständig erfasst. Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie man kommuniziert.
Diese Begriffe sind künftig verboten
Die schwarze Liste des UWG erfasst nicht nur „klimaneutral". Eine Vielzahl etablierter Marketing-Formulierungen wird ab September 2026 rechtlich riskant — entweder als Per-se-Verbot oder als Aussage, die ohne unmittelbaren, anerkannten Nachweis irreführend ist. Dabei gilt: Klimaneutral-Werbung verboten ist nur der bekannteste Fall.
| Verbotene Aussage | Warum verboten |
|---|---|
| „Klimaneutral" | Per-se-Verbot, wenn auf CO₂-Kompensation basierend; BGH Katjes-Urteil bestätigt Irreführung ohne Sofortnachweis |
| „CO₂-neutral" | Identisches Problem wie „klimaneutral" — suggeriert Emissionsfreiheit, die meist nicht vorliegt |
| „Umweltfreundlich" | Per-se-Verbot als allgemeine Umweltaussage ohne anerkannten Nachweis (Anhang I UWG n.F.) |
| „Grün" / „Grüner Strom" | Allgemeine Umweltaussage; nur mit Zertifikat (Grüner Strom Label, ok-power) zulässig |
| „Nachhaltig" / „100% nachhaltig" | Allgemeine Umweltaussage ohne Substanz; zu vage um nachweisbar zu sein |
| „Öko" / „Ökofreundlich" | Allgemeine Umweltaussage; irreführend ohne spezifische Belegung |
| „Biologisch abbaubar" | Verboten, wenn nicht unter allen relevanten Bedingungen (z.B. Kompostieranlage vs. Heimkompost) zutreffend |
| „Klimapositiv" | Impliziert mehr Emissionsreduktion als tatsächlich vorhanden; Per-se-Verbot wenn unbelegt |
| „Klimakompensiert" | Erlaubt nur mit Angabe des Kompensationsstandards und Nachweis auf gleichem Medium |
| „Netto Null" / „Net Zero" | Zukunftsversprechen ohne verifizierbaren Umsetzungsplan gilt als irreführend |
| „Saubere Energie" | Allgemeine Umweltaussage; nur mit anerkanntem Herkunftsnachweis (Guarantees of Origin) zulässig |
Was ist noch erlaubt?
Nicht jede Umweltaussage ist verboten. Das Gesetz unterscheidet klar zwischen vagen, allgemeinen Aussagen und spezifischen, belegbaren Angaben. Wer greenwashing vermeiden will, muss verstehen, wo die Grenze liegt.
Erlaubt: Spezifische, messbare Aussagen mit Nachweis. „Unser Rechenzentrum bezieht 100 % Strom aus Windkraftanlagen in Norddeutschland, zertifiziert durch Herkunftsnachweise nach EEG" ist eine belegbare Tatsachenbehauptung — keine vage Umweltaussage. Entscheidend ist, dass die Aussage sich auf einen konkreten Aspekt bezieht, nicht auf das Produkt insgesamt.
Erlaubt: Aussagen mit anerkanntem Umweltkennzeichen. Bestimmte Labels schaffen die rechtliche Grundlage für Umweltaussagen — weil sie unabhängig geprüft und anerkannt sind.
Folgende Labels ermöglichen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich Umweltaussagen: EU Ecolabel (offizielles EU-Umweltzeichen), Blauer Engel (Bundesumweltamt), Nordischer Schwan (Skandinavien), Grüner Strom Label (Energie), ok-power (Energie), EMAS (Umweltmanagementsystem). Die Aussage muss sich auf den geprüften Bereich des Labels beziehen — kein Label deckt ein gesamtes Unternehmen ab.
Erlaubt: Konkrete Zahlen und Fakten. „Unsere Produktion verbraucht 40 % weniger Energie als der Branchendurchschnitt gemäß Energieaudit 2025" ist eine belegbare Aussage. „Wir sind energieeffizienter" ist es nicht. Die Anforderung: Die Vergleichsbasis muss transparent gemacht werden, die Daten müssen aktuell sein, und der Vergleich muss fair und nachprüfbar sein.
10 verbotene Aussagen und ihre rechtskonformen Alternativen
Die folgende Tabelle zeigt konkrete Beispiele aus verschiedenen Branchen — von Energie über Lebensmittel bis Immobilien. Sie können diese als Ausgangspunkt für die Überarbeitung Ihrer eigenen Texte nutzen. Ziel ist es, umweltaussagen rechtskonform zu gestalten und gleichzeitig kommunikativ wirksam zu bleiben.
| Verboten | Rechtskonform | Warum erlaubt |
|---|---|---|
| „Unser grüner Strom" | „100 % Windenergie, zertifiziert durch Grüner Strom Label" | Anerkanntes Label + spezifische Quellenangabe |
| „Klimaneutral produziert" | „Produktion mit 60 % reduzierten Scope-1-Emissionen gegenüber 2020 (Energieaudit TÜV 2024)" | Messbare Reduktion statt Neutralitätsversprechen |
| „Umweltfreundliche Verpackung" | „Verpackung aus 80 % Recyclingmaterial, zertifiziert nach DIN EN ISO 14021" | Konkreter Anteil + anerkannte Norm |
| „Nachhaltige Mode" | „Baumwolle aus GOTS-zertifizierten Betrieben, Färbung ohne AOX-haltige Substanzen" | Spezifisches anerkanntes Zertifikat + belegbare Eigenschaft |
| „Öko-Kosmetik" | „Naturkosmetik zertifiziert nach COSMOS ORGANIC durch BDIH" | EU-anerkanntes Zertifizierungssystem, unabhängig geprüft |
| „CO₂-neutral geliefert" | „Lieferung per E-Fahrzeug auf der letzten Meile; CO₂-Ausstoß Logistikkette: 12 g/km (Messung 2024)" | Spezifische, belegbare Angabe zum tatsächlichen Emissionswert |
| „Energieeffizientes Gebäude" | „Energieeffizienzklasse A+ gemäß Gebäudeenergieausweis (GEG 2024)" | Gesetzlich normiertes Klassifizierungssystem, Ausweis vorhanden |
| „Biologisch abbaubare Plastiktüte" | „Industriell kompostierbar nach EN 13432, Heimkompostierung nicht geeignet" | Norm genannt + einschränkender Hinweis zu den Bedingungen |
| „Wir kompensieren unsere Emissionen" | „Verbleibende Emissionen (120 t CO₂e/Jahr, Scope 1+2) kompensiert über Gold Standard-Projekte, Zertifikat Nr. GS-12345" | Menge genannt, Standard genannt, Zertifikatsnummer nachprüfbar |
| „Saubere Energie für alle" | „Strom aus Wasserkraft mit Herkunftsnachweis nach EU-Richtlinie 2018/2001 (Guarantee of Origin)" | Quellenangabe + rechtlich definierter Herkunftsnachweis |
Vorher (verboten ab Sept. 2026): „Unser Ökostromtarif — klimaneutral und nachhaltig für Ihr Zuhause. Mit grüner Energie in die Zukunft."
Nachher (rechtskonform): „Ökostromtarif mit 100 % Windkraft aus Deutschland. Strom mit Herkunftsnachweis (Guarantee of Origin) und Grüner Strom Label-Zertifizierung. Keine CO₂-Kompensation — echter Ökostrom."
Checkliste: Ist meine Aussage rechtskonform?
Bevor Sie eine Umweltaussage auf Ihrer Website, in Ihren Produktbeschreibungen oder in Werbematerialien verwenden, sollten Sie diese fünf Fragen durchgehen. Wenn Sie eine davon mit „nein" beantworten, ist die Aussage in ihrer aktuellen Form rechtlich riskant.
-
1
Ist die Aussage spezifisch? Bezieht sie sich auf eine konkrete, messbare Eigenschaft des Produkts oder Unternehmens — und nicht auf das Gesamtimage? „40 % weniger Verpackungsplastik" ist spezifisch. „Umweltfreundlich" ist es nicht.
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2
Gibt es einen Nachweis? Liegt ein Dokument vor, das die Aussage belegt — ein Audit, ein Zertifikat, eine Messung, ein Prüfbericht? Nicht die Absicht, sondern der vorhandene Nachweis zählt.
-
3
Ist der Nachweis anerkannt? Akzeptiert die Aussage ein vom Gesetzgeber oder einer unabhängigen Akkreditierungsstelle anerkanntes Zertifizierungssystem? Eigenentwickelte Siegel oder interne Audits ohne externe Prüfung genügen nicht.
-
4
Wird der Nachweis auf demselben Medium gezeigt? Laut BGH-Urteil Katjes reicht ein QR-Code zu einer externen Seite nicht aus. Der wesentliche Nachweis muss auf dem gleichen Werbemittel sichtbar sein — auf der gleichen Website-Seite, im gleichen Printmaterial.
-
5
Bezieht sich die Aussage nur auf den geprüften Teilaspekt? Kein Zertifikat deckt ein ganzes Unternehmen ab. Wenn Ihre Verpackung EU Ecolabel-zertifiziert ist, dürfen Sie das für die Verpackung kommunizieren — nicht für das Produkt insgesamt oder das Unternehmen als Ganzes.
Mit dem EmpCo Scanner analysieren Sie Ihre gesamte Website automatisch auf verbotene Umweltaussagen — kostenlos für bis zu 3 Seiten, ohne Account. Das Tool erkennt vage Claims, listet konkrete Fundstellen auf und gibt Handlungsempfehlungen.
Sonderfall Zukunftsversprechen
Eine eigene Kategorie bilden Klimazusagen für die Zukunft: „Klimaneutral bis 2030", „Netto-Null bis 2040", „100 % erneuerbare Energien bis 2035". Diese Aussagen sind nicht automatisch verboten — aber sie stellen erhöhte Anforderungen an die Belegbarkeit.
Die EmpCo-Richtlinie legt fest, dass Zukunftsversprechen zu Umwelteigenschaften nur dann zulässig sind, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein öffentlich zugänglicher Umsetzungsplan liegt vor, der konkrete Maßnahmen und Meilensteine beschreibt.
- Der Plan enthält messbare Zwischenziele — nicht nur das Endziel.
- Die Umsetzung wird durch einen unabhängigen Dritten regelmäßig überprüft und verifiziert.
- Die Angaben werden jährlich aktualisiert und bei wesentlicher Abweichung vom Plan korrigiert.
Ein Unternehmen, das ohne diese Unterlagen mit „klimaneutral bis 2030" wirbt, betreibt aus Sicht des Gesetzes greenwashing — unabhängig davon, ob es die Absicht hat, das Ziel tatsächlich zu erreichen. Die Absicht zählt nicht. Der Plan zählt.
„Behauptungen über künftige Umweltleistungen ohne klare, überprüfbare und zeitgebundene Verpflichtungen sind irreführend." — EmpCo-Richtlinie, Erwägungsgrund 14
Für die Praxis empfiehlt sich daher: Zukunftsversprechen entweder mit vollständiger Dokumentation (Klimafahrplan, externe Verifikation, Zwischenziele) unterlegen — oder auf konkrete, bereits erreichte Maßnahmen umstellen. „Bis 2030 klimaneutral" ohne Plan ist ein höheres Abmahnrisiko als eine präzise Aussage über den Status quo.
Fazit
Klimaneutral verboten — aber nicht alles ist verboten. Das ist die entscheidende Botschaft. Die EmpCo-Richtlinie richtet sich gegen das Vage, nicht gegen das Ehrliche. Unternehmen, die konkret, messbar und belegbar kommunizieren, haben nichts zu befürchten — und können weiterhin glaubwürdig über ihre Umweltleistungen berichten.
Die Überarbeitung bestehender Texte ist kein Kommunikationsrückschritt. Im Gegenteil: Spezifische Aussagen sind überzeugender als generelle Versprechen. „100 % Windkraft aus deutschen Anlagen, Grüner Strom Label-zertifiziert" ist informativer und glaubwürdiger als „grüner Strom" — und jetzt auch rechtssicherer.
Der Handlungsrahmen ist klar: Bis September 2026 sollten alle Websites, Produktbeschreibungen und Werbematerialien auf verbotene Umweltaussagen geprüft und angepasst sein. Wer nachhaltig werbung erlaubt gestalten will, braucht Nachweis, Spezifität und anerkannte Zertifizierung — und wer das hat, kann weiterhin klar und überzeugend kommunizieren.
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